Psychotherapeutische Praxis
Verhaltenstherapie • Schematherapie • EMDR

Beihilfe

Beihilfe

  1. Bei krankheitswertigen Störungen werden von der Beihilfe auf jeden Fall die Aufwendungen für 5 sog. „Probatorische Sitzungen“ übernommen. Therapeut und Patient klären in dieser Zeit gemeinsam, ob und in welchem Umfang weitere Behandlung notwendig bzw. erwünscht ist. Sollte sich zeigen, dass es voraussichtlich 10 Stunden zur Behandlung ausreichen werden, ist kein Gutachterverfahren oder nur ein einfacher Antrag notwendig.
  2. Zeichnet sich ein höherer Behandlungsbedarf über 10 Sitzungen hinaus ab, müssen Sie entsprechende Formulare bei der Beihilfestelle anfordern. Bei einigen Beihilfestellen können Sie die Antragsformulare als PDF-Dateien bereits über das Internet heruntergeladen und ausdrucken.
  3. Innerhalb der probatorischen Sitzungen müssen Sie einen Arzt aufsuchen. Dieser klärt ab, ob evtl. eine medizinische oder psychiatrische Mitbehandlung erforderlich ist. In den Unterlagen der Beihilfestelle finden Sie den sog. „Konsiliarbericht“, der von Ihrem Arzt ausgefüllt wird.
  4. Auf der Grundlage der Probatorischen Sitzungen und des Konsiliarberichts wird dann ein Antrag auf Psychotherapie in Form eines Gutachtens erstellt. Im Erstantrag können bis zu 45 Sitzungen beantragt werden. Ein unabhängiger Gutachter prüft anhand des Antrags Notwendigkeit, Art und Umfang einer psychotherapeutischen Behandlung. Mit einer Rückmeldung von Seiten der Beihilfestelle kann dann in 10 Tagen bis sechs Wochen gerechnet werden.
  5. Abhängig von der Schwere der Symptomatik sind über die 45 Sitzungen hinaus bis zu 35 weitere Sitzungen, die in mehreren Schritten beantragt werden, erstattungsfähig. Die Zuzahlungshöhe von privaten (Zusatz-)versicherungen muss entsprechend wieder abgeklärt werden.

Dipl.-Psych. Maria Meise
Psychologische Psychotherapeutin